Satzung

Der Narrengruppe „ Die Gaißer Madl “ Laichingen.
 Allgemeine Bestimmungen gem .§ 57 BGB
 
 §1 Name und Sitz des Vereins
 Der Verein führt den Namen Narrenzunft Laichingen „ Die Gaißer Madl“ Laichingen. Er hat seinen Sitz in 89150 Laichingen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
 
 §2 Zweck und Ziel
 
 
1: Die Narrenzunft Laichingen Gaißer Madl (e.V.) mit Sitz in Laichingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung.
 Der Zweck des Vereines ist die Erweckung des Fasnachtslebens zur Förderung der Heimatpflege und Pflege des Brauchtums in Laichingen sowie darüber hinaus. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Fasnachtsveranstaltungen und teilnahm an Laichinger Festlichkeiten.
 Die Zunft pflegt Kontakte mit anderen Narrenzünften außerhalb Laichingens und nimmt dort an Umzügen und Brauchtumsabenden Teil.
 
 3. Der Verein erstrebt keine finanziellen Gewinne. Spenden und Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke verwendet werden.
 
 4. Die Mitglieder des Vereines erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
 Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zielen und Zwecken des Vereines fremd sind, sowie durch Vergütungen jedweder Art, begünstigt werden.
 
 §3 Mitgliedschaft
 
 
1. Mitglied kann jede volljährige Person werden.
 
 2. Mitglied kann jede nicht volljährige Person werden und zwar:
 - nach Vollendung des 16. Lebensjahres mit Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten
 - vor der Vollendung der 16. Lebensjahres muss ein Elternteil bzw. ein Erziehungsberechtigter ebenfalls aktives Mitglied des Vereines sein/werden.
 3. die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt.
 
 3.2 Die Aufnahme der Mitglieder wird in der Gruppenordnung geregelt.
 
 3.3 Durch den Beschluss der JHV können Personen die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernannt werden.
 Anträge auf Ernennung von Ehrenmitgliedern erhebt die Vorstandschaft.
 
 §4 Beendigung der Mitgliedschaft
 
 
1. die Mitgliedschaft endet:
 
 1.1 durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist.
 
 1.2 durch förmlichen Ausschluss, der vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden muss. Das Mitglied muss vorher schriftlich oder mündlich angehört werden.
 
 1.3 durch Tod
 
 2. die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, schriftlich erklärt werden.
 
 3. ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Vereines zuwider handelt oder das Ansehen des Vereines schädigt.
 Gegen den Ausschluss kann ein Mitglied eine Mitgliederversammlung innerhalb drei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschluss-Beschlusses einberufen.
 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
 
 4. der Ausschluss ist wirksam:
 4.1 drei Wochen nach Bekanntgabe für den Fall, dass die Mitgliederversammlung nicht angerufen wird.
 
 4.2 mit Bekanntgabe des den Ausschluss bestätigenden Beschlusses der Mitgliederversammlung.
 Die Mitgliedschaft ruht nach Bekanntgabe des Ausschluss- Beschlusses bis zur evtl. Entscheidung der Mitgliederversammlung.
 
 5. bei ihrem Ausscheiden können die Mitglieder keinerlei Besitzanspruch auf das Vereinsvermögen erheben und verlieren außerdem jedes Recht gegenüber der Narrenzunft Laichingen e.V Gaißer Madl
 
 
 §5 Beitrag
 
 
1. jedes Mitglied ab dem vollendeten 16, Lebensjahr hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
 
 2. der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist bis zum 01. Mai zu entrichten bei Neumitgliedern wird der Beitrag mit Eintritt fällig. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen Beitragsbefreiung zu gewähren.
 
 3. Mitglieder unter 16 Jahren haben keinen Beitrag zu entrichten.
 
 §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
 
1. jedes Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung innerhalb des Vereines durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
 
 1.1 jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr hat aktives und passives Wahlrecht.
 Ein Mitglied ist nach Vollendung des 18. Lebensjahrs wählbar.
 
 1.2 die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Gruppenordnung sowie die Beschlüsse der Vorstandschaft einzuhalten.
 
 2 die Mitglieder sind verpflichtet, vereinseigenes Inventar schonend zu behandeln: Verursachte Schäden, aufgrund mutwilliger oder unsachgemäßer Behandlung ist vom Schädiger in voller Höhe zu erstatten.
 
 2.1 Jedes beitretende aktive Mitglied muss eine Privathaftpflicht vorweisen, die für die Dauer der Mitgliedschaft weiter bestehen muss.
 
 3. jedes Mitglied hat die Aufgabe, die es übernommen hat bzw. die ihm seine Funktion vorschreibt, gewissenhaft und verantwortungsbewusst, auszuführen.
 
 § 7 Organe des Vereins
 
 
1 die Vorstandschaft ruft jährlich spätestens bis zum 31. Mai die JHV ein. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vor der Versammlung, schriftlich unter Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte erfolgen und vom Schriftführer an alle aktiven und passiven Mitglieder versand sein.
 
 1.2 Anträge und Änderungen zur JHV können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1. Woche vor der JHV schriftlich, in sachlicher Form beim Schriftführer eingereicht werden. Dieser Verpflichtet sich dann die Vorstandschaft zu informieren.
 
 1.3 Wahlen und Abstimmungen können geheim oder durch Handzeichen erfolgen. Geheim muss abgestimmt werden, wenn es ein anwesendes Mitglied verlangt.
 
 1.4 Die JHV wird vom 1. Vorstand geleitet. Bei dessen Abwesenheit leitet der 2. Vorsitzende die JHV. Über jede JHV ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Schriftführer, dem 1. und zweiten Vorstand zu unterzeichnen ist. Eine Kopie dieses Protokolls ist an den ersten Vorstand zu entrichten.
 
 2.Punkte der JHV
 Bericht des 1.oder 2. Vorstand
 Bericht des Schriftführers
 Bericht des Kassierers
 Bericht des Kassenprüfers
 Bericht des Masken- und Häswartes
 Entlastung durch die JHV
 Wahlen der Vorstandschaft
 Wahl der Kassenprüfer (der nicht der Vorstandschaft angehört)
 Satzungs- Änderungen
 Ehrungen
 
 3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
 Die Vorstandschaft kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung
 Einberufen. Auf schriftlichen Antrag mit Angabe der Gründe von mindestens 1/10tel aller Mitglieder muss die Vorstandschaft eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
 Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regeln der JHV.
 
 4. Der Vorstand besteht aus:
 Erster Vorstand
 Zweiter Vorstand
 Kassierer
 Schriftführer
 Masken- und Häswart
 
 Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die gesamte Vorstandschaft unterliegt der Schweigepflicht.
 
 5. Die Vorstandschaft wird auf der JHV von den Mitgliedern auf 3 Jahre gewählt.
 Der erste und der zweite Vorstand vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
 
 6. Im Innenverhältnis gilt: der Vorstand darf Ausgaben mit einem Wert von über 1000 € nur mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen.
 
 6.1 Der Kassierer verwaltet das Vermögen, er führt das Kassenbuch und erstellt die Jahresbilanz. Er hat die Einnahmen und die Ausgaben zu vollziehen. Der Jahresabschluss muss einer Revision durch den Kassenprüfer vorgelegt werden, und hat spätestens bei der JHV vorzuliegen. Das Kassenbuch muss jederzeit auf Antrag zur Einsicht vorgelegt werden.
 
 
 
 6.2 Der Schriftführer erledigt sämtlichen Schriftverkehr. Er erstellt notwendige Protokolle und hat die Vorstandschaft über die laufenden Geschehnisse zu informieren.
 
 7 Die Vorstandsitzung ist nur beschlussfähig wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen, Beschlüsse gelten bei erreichen einer einfachen Stimmenmehrheit als beschlossen.
 
 §8 Geschäftsjahr
 
 
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1 und endet am 31.12.
 
 §9Auflösung des Vereins
 
 
Die Auflösung des Vereins kann in der Regel nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige Institution „guterhirte e.V. Zentrum für Kinder-, Jugend- und Familienhilfe“, die es unmittelbar und Ausschließlich für diesen Zweck zu verwenden hat.
 
 Die Gründungsmitglieder können den Verein auch wenn sie nicht mehr dem Verein angehören auflösen wenn der Verein nicht nach ihren Vorstellungen weiter geführt wird.
 
 Dazu muss dann eine Versammlung der Gründungsmitglieder einberufen werden um den Verein aufzulösen genügt bei triftigen Gründen eine einfache Mehrheit.
 
 §10 Aussetzen der Vorstandes
 
 
Jede Person vom Vorstand kann mit absprachen des restlichen Vorstandes bis zur JHV von seinen Ämtern enthoben werden. Es genügt eine einfache Mehrheit. Bei der JHV muss veröffentlicht werden, weshalb der Vorstand enthoben ist und die Mitgliederversammlung muss über die Konsequenzen oder die Wiedereinsetzung ins Amt abstimmen.
 
 §11 Inkrafttretung
 
 
Diese Satzung tritt mit der Gründungsversammlung am 06.06.06 in Kraft.
 
 §12 Schlussbestimmung
 
 
1. Um innerhalb des Vereines Vorraussetzungen für eine gute Organisation zu schaffen, werden Bestimmungen und Ordnungen außerhalb der Satzung in eine Gruppenordnung erlassen, die sich auf die Rechte und Pflichten der aktiven und passiven Mitglieder bezieht.
 
 2. Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB §21 bis§79